Förderung

Förderfähig nach BEG EM

Das Soluxion HEMS Plus kann Teil einer geförderten Maßnahme nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude sein. Was dafür gilt, was wir dazu beisteuern, und wann stattdessen der Steuerbonus nach §35c EStG der einfachere Weg ist.

Worum es geht

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert unter Nummer 5.2 Buchstabe b) den Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung beziehungsweise zur Verbesserung der Netzdienlichkeit – in der Richtlinie „Efficiency Smart Home“ genannt. Genau diese Aufgabe erfüllt das Soluxion HEMS Plus.

„Gefördert wird die Umsetzung von Maßnahmen zur Betriebsoptimierung durch elektronische Systeme mit dem Ziel der Verbesserung der Energieeffizienz beziehungsweise der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen in einem Gebäude.“
Technische Mindestanforderungen zur Richtlinie BEG EM, Nummer 2.2

Wie hoch der Zuschuss ist

Für Maßnahmen nach Nummer 5.2 beträgt der Fördersatz 15 %. Ist die Maßnahme Teil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans, kommen 5 Prozentpunkte hinzu – zusammen also bis zu 20 %.

Gerechnet wird nicht nur auf den Gerätepreis: Der Prozentsatz bezieht sich auf die „für die jeweilige Einzelmaßnahme einschließlich der erforderlichen Umfeldmaßnahmen insgesamt entstandenen förderfähigen Ausgaben“. Die Installation durch den Fachbetrieb zählt also mit.

Stand der Richtlinie vom 17. Juli 2026. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung, die Sätze finden Sie beim BAFA (Links unten).

Was wir dazu beisteuern

Für den Antrag verlangen die Technischen Mindestanforderungen unter anderem Herstellernachweise zu den Produktmerkmalen. Diesen Nachweis stellen wir bereit. Er bestätigt die beiden geforderten Funktionen: die Erfassung des Energieverbrauchs mit Visualisierung über ein Interface und die Netzdienlichkeit über ein Smart-Meter-Gateway.

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Was Sie beachten müssen

Die Förderung gewährt das BAFA, nicht wir. Drei Punkte entscheiden darüber:

  • Nur im Bestandsgebäude. Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden, nicht im Neubau.
  • Ein Energieeffizienz-Experte ist Pflicht. Für Maßnahmen nach Nummer 5.2 muss eine Expertin oder ein Experte aus der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes eingebunden werden. Eine Fachunternehmererklärung genügt hier nicht – die reicht nur bei Heizungsmaßnahmen. Sie oder er erstellt die Unterlagen für den Antrag und bestätigt nach Abschluss die Einhaltung der Anforderungen; unser Herstellernachweis ist dafür die Grundlage. Das Honorar ist mit 50 % selbst förderfähig.
  • Mindestinvestition. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Das Gerät allein erreicht das, häufiger ist es aber Teil einer größeren Maßnahme.

Was das praktisch heißt: Für das Gerät allein lohnt der Aufwand selten – das Honorar der Expertin oder des Experten übersteigt den Zuschuss auf 399 Euro. Die Förderung trägt dann, wenn das HEMS Teil einer größeren Maßnahme ist oder ohnehin eine Fachplanung im Projekt steckt, etwa bei einer Sanierung oder einem individuellen Sanierungsfahrplan. Dann zählen auch die übrigen Ausgaben der Maßnahme mit. Für das Gerät allein ist oft der Steuerbonus nach §35c EStG der praktischere Weg, dazu der nächste Abschnitt.

Eigenbauanlagen und Prototypen sind von der Förderung ausdrücklich ausgenommen. Das Soluxion HEMS Plus ist ein Seriengerät und erfüllt diese Voraussetzung.

Die Alternative: Steuerbonus nach §35c EStG

Wer den BEG-Zuschuss nicht nutzt, kann die Kosten stattdessen von der Einkommensteuer abziehen. §35c EStG gewährt für energetische Maßnahmen an selbst genutzten Wohngebäuden eine Steuerermäßigung von 20 %, verteilt auf drei Jahre: 7 % im Jahr des Abschlusses und 7 % im Folgejahr (je höchstens 14.000 Euro), 6 % im dritten Jahr (höchstens 12.000 Euro), insgesamt höchstens 40.000 Euro je Objekt. Der Betrag wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, nicht vom Einkommen.

Die zugehörige Verordnung (ESanMV) zählt unter Nummer 7 den „Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung“ zu den begünstigten Maßnahmen. Ihre Anlage 7 nennt ausdrücklich Energiemanagementsysteme, Smart Meter, Mess- und Regeltechnik sowie die notwendige Verkabelung; ausgenommen sind Endgeräte wie Handy, Tablet, Computer oder Fernseher.

  • Gebäude älter als zehn Jahre. Maßgeblich ist der Beginn der Maßnahme. Das Haus muss im betreffenden Jahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
  • Ein Fachunternehmen baut ein. Die Verordnung nennt unter anderem Betriebe der Elektrotechnik und -installation sowie des Installateur- und Heizungsbaus. Selbstmontage schließt den Steuerbonus aus.
  • Bescheinigung nach amtlichem Muster. Sie stellt das ausführende Fachunternehmen aus; alternativ eine Person mit Ausstellungsberechtigung nach §88 GEG, die die Maßnahme planerisch begleitet oder beaufsichtigt. Unser Herstellernachweis und das Datenblatt liefern dem Betrieb die Angaben dafür.
  • Rechnung und Zahlung. Rechnung in deutscher Sprache mit Arbeitsleistung und Adresse des Gebäudes, Zahlung auf das Konto des Betriebs, nicht bar.
  • Entweder Zuschuss oder Steuerbonus. Für dieselbe Maßnahme darf kein steuerfreier Zuschuss (etwa aus der BEG) und kein zinsverbilligtes Darlehen genutzt werden, auch nicht die Handwerkerleistung nach §35a EStG.

Was das praktisch heißt: Der Steuerbonus braucht keinen Antrag vor dem Kauf und keinen Energieeffizienz-Experten. Er wird in der Steuererklärung geltend gemacht (Anlage Energetische Maßnahmen). Dafür muss der Fachbetrieb einbauen, und die Kosten zählen inklusive seiner Arbeitsleistung. Beim Gerät allein sind das 20 % von 399 Euro plus Einbau, verteilt auf drei Steuerjahre. Rechtsgrundlagen im Wortlaut: §35c EStG ↗ und ESanMV mit Anlage 7 ↗ (Stand 4. November 2024).

Weiter zum BAFA

Aktuelle Fördersätze, Boni und das Antragsverfahren stehen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dort finden Sie auch die jeweils geltende Fassung der Richtlinie:

Diese Seite fasst den Stand der Förderrichtlinie und des Steuerrechts zum Zeitpunkt der Erstellung zusammen und ersetzt keine Förder- oder Steuerberatung. Über die Förderfähigkeit einer Maßnahme und über die Bewilligung entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde. Ein Anspruch auf Förderung entsteht durch den Kauf nicht.